Am 1. April wird das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft gesetzt. Das hat Folgen für alle Online-Anbieter von Dienstleistungen oder Waren. Wer sich nicht an die neuen Bestimmungen für den elektronischen Geschäftsverkehr hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Weil sich in der Schweiz in den letzten Jahren irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden verbreitet hätten, sei eine Gesetzesanpassung notwendig geworden, teilt der Bund mit. Mit der Änderung des UWG habe das Parlament die Grundlagen für einen besseren Schutz gegen unlautere Geschäftsmethoden geschaffen.
Die Änderungen betreffen auch den Internethandel. Neu werden an den geschäftlichen Auftritt im Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. So ist es beispielsweise für Anbieter unabdingbar, ihre Identität offenzulegen. Zitat aus dem KMU-Update derSwisscom:
“Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss ab 1. April 2012 klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse machen.Der Kunde soll die Möglichkeit erhalten, den Anbieter direkt und einfach zu kontaktieren. Auf der Webseite sollten deshalb E-Mail-Adresse, Name, Adresse sowie Telefonnummer der Firma bzw. des Anbieters angegeben werden. Idealerweise werden diese Angaben oder der Link darauf in der Fusszeile der Webseite platziert.“
Das ist nicht die einzige Änderung im UWG. Neu wird es auch obligatorisch, Kontaktmöglichkeiten mit dem Kundendienst anzugeben und eine über das Internet getätigte Bestellung umgehend zu bestätigen.
Bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bund künftig stärker einbezogen als bisher. Neu wird er gegen unlautere Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen gefährden oder verletzen, mittels Straf- oder Zivilklage intervenieren können.
In einem Artikel zum Thema auf inno-swiss.com, erklärt der Rechtsanwalt Martin Steiger die Änderungen. Er kommt zu folgendem Schluss:
“Die meisten professionellen schweizerischen Online-Shops und sonstigen E-Commerce-Anbieter erfüllen die oben aufgeführten Vorgaben bereits heute. Es empfiehlt sich dennoch, aufgrund der kommenden UWG-Revision die Einhaltung der neuen ausdrücklichen Vorgaben zu überprüfen und die Gelegenheit für Verbesserungen zu nutzen. E-Commerce-Anbieter, die die Vorgaben noch nicht erfüllen, müssen ihre Websites oder Apps anpassen um nicht unlauter zu handeln.“
Dass die Gesetzgebung keinen totalen Schutz vor Online-Betrug bieten kann, wissen inzwischen die meisten Konsumenten. Trotzdem kann es nicht schaden, sich wieder mal über die sicheren und unsicheren Verhaltensweisenzu informieren. Das untenstehende Video (von Toshiba) macht das recht gut!
No comments:
Post a Comment