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Sunday, December 11, 2022

Google muss Falschinformationen entfernen – auch ohne Gerichtsurteil

Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen: Der Betreiber einer Suchmaschine muss Informationen löschen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Ein Gerichtsurteil ist dafür nicht notwendig.

Suchergebnisse, die Falschinformationen enthalten, müssen
auf Verlangen gelöscht werden.
Screengrab Google

Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften hatten Google aufgefordert, Links zu bestimmten Artikeln zu löschen, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten. Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist. Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäusserung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen unrichtig ist.
Der Gerichtshof betont, dass die Person, die eine Löschung verlangt, den Nachweis erbringen muss, dass die Informationen oder ein bedeutender Teil davon offensichtlich unrichtig sind. Ein Gerichtsurteil ist dafür
nicht notwendig. Was die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers der Suchmaschine anbelangt, führt der Gerichtshof aus, dass sich dieser Betreiber infolge eines Löschungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht einer Suche verbleiben kann. 

Tuesday, May 26, 2015

Recht auf Vergessen? Was im Netz ist, bleibt im Netz (meistens)

Als Google ziemlich vor einem Jahr vom Europäischen Gerichtshof aufgefordert wurde, Suchergebnisse, die sensible persönliche Daten enthalten, auf Verlangen von Bürgern zu löschen, war das eine Sensation und ein potentiell teurer Rückschlag für das Suchmaschinenunternehmen. Die Europäischen Richter hatten das Recht zum Vergessenwerden legalisiert. Ein Jahr später sieht es ganz so aus, als ob das Recht zum Vergessen in vielen Fällen eher vergessen werden kann.

Das Recht auf Vergessen funktioniert nicht oft - nicht nur wer mit der Konkurrenz
sucht, wird oft fündig.                                                                    Screenshot via Bing
Es tönte vielversprechend, was die Richter im Mai 2014 von sich gaben. Es gebe ein Recht zum Vergessenwerden, betonten sie und urteilten in einem Fall, der schon etwas zurücklag, wie die FAZ berichtete:
“Ein Spanier hatte sich bei der Datenschutzbehörde seines Landes über Google beschwert, weil er seine Privatsphäre verletzt sah. Wenn er seinen Namen googelte, fand er Hinweise auf eine Zwangsversteigerung seines Hauses, die 15 Jahre zurücklag: In Googles Trefferliste stand ein Link auf einen Beitrag der Tageszeitung La Vanguardia aus dem Jahr 1998. Dort wurde die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, weil der Mann zu viele Schulden bei der Sozialversicherung angehäuft hatte. […] Der Streit um Google kam bis zum Europäischen Gerichtshof. Die Richter verpflichteten Google, die Seiten aus der Ergebnisliste zu streichen. Das Gericht sieht Suchmaschinen nicht länger nur als Transporteur der Daten. Als Verarbeiter seien sie dafür mitverantwortlich, was mit den Daten geschieht…“
Schon damals war aber klar, dass die Richter zwar von Google verlangen konnten, dass Suchergebnisse über bestimmte Menschen nicht mehr aufgelistet werden. Die entsprechenden Artikel müssen hingegen aufgrund dieses Urteils nicht aus dem Internet entfernt werden.
Die Folgen dieses eher realitätsfremden Urteils überraschen nicht.
Die meisten Inhalte, die von Google nicht mehr angezeigt werden, können nämlich im Netz weiterhin problemlos gefunden werden – zum Beispiel wenn man mit einer anderen Suchmaschine danach sucht. Aber nicht nur dann: Zeitungen wie der britische Telegraph veröffentlichen zum Beispiel eine ständig aktuell gehaltene Liste aller Artikel (mit Kurzbeschreibung und entsprechenden Namen), die von Google aus den Resultaten entfernt wurden. Dadurch tauchen die entsprechenden Namen auch in einer Google-Suche wieder auf, oft sogar mehrfach.
Auch in der Schweiz hat Google aufgrund des Europäischen Urteils schon Resultate entfernt, wie die NZZ vor einigen Monaten berichtete:
“Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stiess gerade auch in den Massenmedien auf Kritik, weil es die Informationsfreiheit zugunsten der Privatsphäre einschränkt. Diverse Medienorgane machten es in den vergangenen Monaten publik, wenn sie von einer Löschaktion betroffen waren. In der Schweiz sind die Folgen bisher noch begrenzt. Drei Artikel der NZZ sind aus den Suchergebnissen von Google gestrichen worden.“
Diverse Medienorgane hätten seit dem Urteil bereits öffentlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie von einer Löschaktion betroffen worden seien - mit der Absicht, auf das Recht auf Informationsfreiheit zu pochen, heisst es in einem anderen Artikel. Zitat:
“Trotz den Löschaktionen sind die betroffenen Artikel weiterhin auch über die europäischen Google-Adressen auffindbar. Versteckt bleiben sie bloss, wenn ein Suchender den «nackten» Namen einer Person eingibt. Wer etwas komplexere Suchverfahren einsetzt, kommt darum immer noch zu einem umfassenderen Ergebnis.“
Das Recht auf Vergessen im Internet scheint in der Durchsetzung also sehr unrealistisch zu sein.
Google hat aber bereits weit über hunderttausend Gesuche geprüft – und vielen auch stattgegeben.  Womit sich der Internetriese dank den Europarichtern sozusagen zum Suchmaschinengerichtshof gemausert hat, der entscheidet, was angezeigt wird und was nicht. Ein kleiner Trost bleibt: Es funktioniert ja meistens nicht.

Monday, June 16, 2014

Im Social Web ist das Vergessen ein heisser Trend

Die IT-Kapazitäten auf dieser Welt sind so mächtig geworden, dass es kein Problem mehr darstellt, jegliche Daten in vielfacher Ausführung auf irgendwelchen Servern zu speichern, zumindest vorläufig für immer. Genau diese Speicherwut hat dazu geführt, dass es immer mehr Anwender gibt, die ihr Recht auf das Vergessen einfordern. Der Europäische Gerichtshof hat ihnen kürzlich, was Suchmaschinenresultate anbelangt, Recht gegeben. Ob’s was nützt, wird sich zeigen. Da ist die Generation Y schon schlauer: die verschickt Messages und Bilder, die sich nach dem Anschauen selber zerstören.

Das Snapchat-Logo: Nachrichten die verschwinden, wie von Geisterhand.
Mehr als 700 Millionen sich selbst löschende Nachrichten und Bilder, sogenannte Snaps, werden täglich verschickt und lösen sich danach im unendlichen digitalen Raum auf. Genau das ist der Grund dafür, dass Snapchat so enorm populär geworden ist. Anwender müssen nicht für ihr Recht auf Vergessen vor Gericht gehen, sondern wissen, dass ihre Nachricht kein Bestehen hat. Das verleitet natürlich zum Versenden gewagter Bilder. Zitat aus dem Handelsblatt:
“Snapchat ist vor allem unter Teenagern beliebt und dient der schnellen, oberflächlichen Kommunikation – teils auch, um anzügliche Aufnahmen zu verschicken, was in den USA als „sexting“ bezeichnet wird. Trotz gravierender Sicherheitsmängel verbreitet sich die App rasant…“
Die ganz Grossen im Internetgeschäft wollen nicht länger hintenanstehen, nachdem sie versucht haben, Snapchat zu kaufen und vom gerade mal 24jährigen Gründer Evan Spiegel einen Korb erhalten haben. Facebook scheint schon weit fortgeschritten zu sein, mit einer ähnlichen App, wie Manager Magazin berichtet:
“Mit seinem milliardenschweren Übernahmeangebot konnte Mark Zuckerberg bei Snapchat-Gründer Evan Spiegel nicht landen. Jetzt hat der Facebook-Gründer eine eigene Alternative zur populären Foto-Versende-App entwickelt. Am Samstag war die App "Slingshot by facebook " wenige Minuten in Apples App-Store verfügbar. Sie wurde jedoch kurz darauf wieder zurückgezogen. […] Den Berichten zufolge erlaubt es "Slingshot", mit Zeichnungen oder Kommentaren versehene Fotos und Videos zu verschicken. Diese zerstören sich nach dem Betrachten nicht selbst, sondern erst dann, wenn der ursprüngliche Versender sie entfernt. Zudem soll sich ein zugesandtes Foto nur dann öffnen lassen, wenn man mit einem eigenen darauf regiert.“
Unterdessen haben sich bereits mehr als 40‘000 Menschen bei Google gemeldet, die einen Link in ihre Vergangenheit gelöscht haben möchten. Ob es viel nützen wird, bleibe dahingestellt. Zitat aus der NZZ:
“Allerdings ist fraglich, inwiefern ein solches Recht im Netz überhaupt durchsetzbar ist: Erstens betrifft das Urteil zwar alle Suchmaschinenbetreiber, nicht aber soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter, die ihrerseits personenbezogene Daten archivieren. Zweitens ist das nun gefällte Urteil insofern bedingt, als dass nur «unter bestimmten Voraussetzungen» Links zu heiklen Inhalten gelöscht werden müssen. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen; Informationen zu Personen des öffentlichen Lebens etwa könnten ausgenommen sein. Drittens bewirkt das EuGH-Verdikt nicht, dass die Inhalte selbst gelöscht werden – sie werden nur nicht mehr durch Suchmaschinen indexiert. Wie Telefonnummern, die nur aus dem Telefonbuch gelöscht wurden, existieren die Websites mit den persönlichen Inhalten weiterhin. Diese und etwaige Kopien vollumfänglich zu löschen, ist technisch gar nicht möglich.“
Die Vergangenheit wird wohl noch eine Weile mit uns bleiben – auch wenn es ein klein wenig länger geht, bis sie uns einholt.