Sunday, December 11, 2022

Google muss Falschinformationen entfernen – auch ohne Gerichtsurteil

Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen: Der Betreiber einer Suchmaschine muss Informationen löschen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Ein Gerichtsurteil ist dafür nicht notwendig.

Suchergebnisse, die Falschinformationen enthalten, müssen
auf Verlangen gelöscht werden.
Screengrab Google

Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften hatten Google aufgefordert, Links zu bestimmten Artikeln zu löschen, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten. Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist. Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäusserung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen unrichtig ist.
Der Gerichtshof betont, dass die Person, die eine Löschung verlangt, den Nachweis erbringen muss, dass die Informationen oder ein bedeutender Teil davon offensichtlich unrichtig sind. Ein Gerichtsurteil ist dafür
nicht notwendig. Was die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers der Suchmaschine anbelangt, führt der Gerichtshof aus, dass sich dieser Betreiber infolge eines Löschungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht einer Suche verbleiben kann. 

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