Tuesday, September 20, 2022

Die Datenspeicherung auf Vorrat ist auch in Deutschland ungesetzlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Datenschutzurteil gefällt, das es den Deutschen Behörden verbietet, Userdaten wie IP-Adressen sowie Standort und Verbindungsdaten präventiv für die Ermittlungsbehörden auf Vorrat zu speichern. In der Schweiz wird derweil weiter auf Vorrat gespeichert.

Der europäische Gerichtshof in Luxembourg.     Bild Wikimedia Commons
Im Gerichtsurteil geht es darum, dass das deutsche Telekommunikationsgesetz Internetprovider und Telefonanbieter dazu verpflichtet, Verkehrsdaten aller Kunden zu erfassen und zu speichern. Ermittler und Behörden haben so die Möglichkeit, genau nachzuvollziehen, wer zu welchem Zeitpunkt mit wem per Telefon kommuniziert oder sich mit welcher IP-Adresse im Internet bewegt hat. Sogar die Mobilfunkzelle, in der sich Handy-User bewegt haben, sollte gespeichert werden. Diese umfangreichen Daten sollten dann vier Wochen lang aufbewahrt werden - Verbindungsdaten gar zehn Wochen.

Nun hat der EuGH einen Schlussstrich unter die Überwachungsabsichten gezogen, die in den letzten Jahren schon von einem niedrigeren Gericht aufgehalten worden waren.  Das Recht der EU erlaube derartige Überwachungen nicht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, wie das Gericht mitteilt. Erst wenn die nationale Sicherheit bedroht sei, dürfe auf Vorrat gespeichert werden - aber auch dann nur nach richterlicher Genehmigung und beschränkt auf das absolut Notwendige. Gezielte Datenspeicherungen dürfen mit weniger Einschränkungen durchgeführt werden, und für die Speicherung von IP-Adressen erlaubt das Gericht eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, sofern sie zeitlich auf das Nötigste beschränkt ist und zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dient.

In der Schweiz sehen die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung keine Zweckbindung der Daten, keine Löschpflicht und auch keine Sorgfaltspflicht für die Provider vor. Ein Auskunftsrecht für die Betroffenen gibt es nicht und muss vor Gericht erkämpft werden. 

Die Digitale Gesellschaft hat deshalb ein Gerichtsverfahren angestrengt. Die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung ist aktuell am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig.

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